Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen (BGB § 1685)

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

 

 

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