Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person (BGB § 842)
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
|