Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person (BGB § 842)

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

 

 

 

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