Umdeutung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Umdeutung (BGB § 140)

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

 

 

 

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