Übertragung von Hypothek und Forderung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Übertragung von Hypothek und Forderung (BGB § 1153)

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

 

 

 

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