Übertragung von Hypothek und Forderung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Übertragung von Hypothek und Forderung (BGB § 1153)
(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.
|