Übertragung des mittelbaren Besitzes


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Übertragung des mittelbaren Besitzes (BGB § 870)

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

 

 

 

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