Übertragung der Geschäftsführung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Übertragung der Geschäftsführung (BGB § 710)

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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