Übertragung anderer Rechte
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Übertragung anderer Rechte (BGB § 413)
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
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