Übertragung anderer Rechte


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Übertragung anderer Rechte (BGB § 413)

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

 

 

 

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