Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen (BGB § 1992)

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

 

 

 

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