Trauung, Eintragung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Trauung, Eintragung (BGB § 1312)

(1) Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen. (2) Der Standesbeamte soll die Eheschließung in das Heiratsbuch eintragen.

 

 

 

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