Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten (BGB § 791)
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
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