Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten (BGB § 791)

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

 

 

 

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