Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (BGB § 153)
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
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