Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden (BGB § 153)

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

 

 

 

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