Tod des Nießbrauchers
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Tod des Nießbrauchers (BGB § 1061)
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
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