Teilung des dienenden Grundstücks


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Teilung des dienenden Grundstücks (BGB § 1026)

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

 

 

 

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