Teilannahme; Teilausschlagung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Teilannahme; Teilausschlagung (BGB § 1950)

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.

 

 

 

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