Teilannahme; Teilausschlagung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Teilannahme; Teilausschlagung (BGB § 1950)
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teiles ist unwirksam.
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