Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht (BGB § 1103)

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden. (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

 

 

 

Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB