Sperrjahr


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Sperrjahr (BGB § 51)

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

 

 

 

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