Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (BGB § 277)
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
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