Sonstige Schadensversicherung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Sonstige Schadensversicherung (BGB § 1129)
Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
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