Sollinhalt der Vereinssatzung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Sollinhalt der Vereinssatzung (BGB § 58)

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten: 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, 3. über die Bildung des Vorstandes, 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

 

 

 

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