Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (BGB § 826)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

 

 

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