Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (BGB § 826)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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