Selbsthilfe des Besitzdieners
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Selbsthilfe des Besitzdieners (BGB § 860)
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
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