Selbsthilfe des Besitzdieners


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Selbsthilfe des Besitzdieners (BGB § 860)

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

 

 

 

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