Selbständigkeit der Anwachsung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Selbständigkeit der Anwachsung (BGB § 2159)

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

 

 

 

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