Schutz des gutgläubigen Schuldners
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Schutz des gutgläubigen Schuldners (BGB § 720)
Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
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