Schriftform der Kündigung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Schriftform der Kündigung (BGB § 623)
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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