Schiffskauf


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Schiffskauf (BGB § 452)

Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.

 

 

 

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