Schenkungsverbot


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Schenkungsverbot (BGB § 1641)

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

 

 

 

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