Schenkungen des Vormunds
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Schenkungen des Vormunds (BGB § 1804)
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
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