Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (BGB § 283)

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

 

 

 

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