Rückwirkung bei Postübersendung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Rückwirkung bei Postübersendung (BGB § 375)
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.
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