Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 (BGB § 324)

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

 

 

 

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2, BGBGehe zu:   BGB  §  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anwälte, Rechtsanwalt, Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch
Haftung, Haftpflicht
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Anwälte, Internetauftritt Anwalt, Dienstleistung Anwalt, Anwaltssuche, Rechtsanwalt, Internetauftritt Rechtsanwalt Anwälte, Rechtsanwalt, Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch Rechtsschutz, Rechtsschutzversicherung, privat Rechtsschutz
Sie sind hier: Anwalt, bürgerliches Recht Gesetze  Anwalt, bürgerliches RechtBGB