Rücktritt durch Testament


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rücktritt durch Testament (BGB § 2297)

Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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