Rücktritt durch Testament
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Rücktritt durch Testament (BGB § 2297)
Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
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