Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils (BGB § 1299)

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

 

 

 

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