Rückgabe von Gegenständen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rückgabe von Gegenständen (BGB § 732)

Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen.

 

 

 

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