Rückforderungsrecht des Hinterlegers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rückforderungsrecht des Hinterlegers (BGB § 695)

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

 

 

 

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