Rechtszerstörende Einrede
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Rechtszerstörende Einrede (BGB § 1169)
Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
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