Rechtszerstörende Einrede


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rechtszerstörende Einrede (BGB § 1169)

Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.

 

 

 

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