Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (BGB § 1136)
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
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