Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (BGB § 1136)

Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.

 

 

 

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