Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb (BGB § 1218)

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.

 

 

 

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