Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb (BGB § 1219)

(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.

 

 

 

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