Rechte als Bestandteile eines Grundstücks


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rechte als Bestandteile eines Grundstücks (BGB § 96)

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

 

 

 

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