Rangänderung bei Teilhypotheken


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Rangänderung bei Teilhypotheken (BGB § 1151)

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

 

 

 

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