Rangänderung bei Teilhypotheken
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Rangänderung bei Teilhypotheken (BGB § 1151)
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
|