Personensorge für verheirateten Minderjährigen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Personensorge für verheirateten Minderjährigen (BGB § 1633)

Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

 

 

 

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