Personensorge für verheirateten Minderjährigen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Personensorge für verheirateten Minderjährigen (BGB § 1633)
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
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