Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil (BGB § 1626c)

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.

 

 

 

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