Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs (BGB § 1138)
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
|