Öffentliche Versteigerung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Öffentliche Versteigerung (BGB § 1235)

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

 

 

 

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