Öffentliche Versteigerung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Öffentliche Versteigerung (BGB § 1235)
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
|