Nutzungen und Früchte
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Nutzungen und Früchte (BGB § 2020)
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
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