Nutzungen und Früchte


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Nutzungen und Früchte (BGB § 2020)

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

 

 

 

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