Nutzungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Nutzungen (BGB § 302)

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

 

 

 

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