Nießbrauch an einer Leibrente
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Nießbrauch an einer Leibrente (BGB § 1073)
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
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