Nießbrauch an einer Leibrente


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Nießbrauch an einer Leibrente (BGB § 1073)

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

 

 

 

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