Nichtwirtschaftlicher Verein


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Nichtwirtschaftlicher Verein (BGB § 21)

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

 

 

 

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