Nichtigkeit wegen Formmangels
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Nichtigkeit wegen Formmangels (BGB § 125)
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
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