Nichtigkeit der Willenserklärung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Nichtigkeit der Willenserklärung (BGB § 105)
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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